LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.06.2010
4 Ta 131/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17 a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 234/09

Fehlerhafte Abweisung des Prozesskostenhilfeantrags wegen Rechtswegunzuständigkeit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 131/09

DRsp Nr. 2010/14200

Fehlerhafte Abweisung des Prozesskostenhilfeantrags wegen Rechtswegunzuständigkeit

Die das PKH-Gesuch abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist aufzuheben, wenn diese auf die fehlende Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gestützt wird. Das angerufene Arbeitsgericht hat vorab gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nur über die Zulässigkeit zu befinden und das zuständige Gericht der Hauptsache über das PKH-Gesuch selbst.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 23.04.2009, Az.: 5 Sa 234/09, aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17 a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Dem Kläger ist für eine beabsichtigte Zahlungsklage vor den ordentlichen Gerichten durch Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 27.08.2008 und des Landgerichts Amberg vom 30.10.2008 (Beschwerdegericht) die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt worden.

Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht Schwandorf mit Beschluss vom 05.02.2009 den Rechtsstreit formlos an das Arbeitsgericht Weiden abgegeben.

Die beim Arbeitsgericht Weiden beantragte Prozesskostenhilfe ist dem Kläger mit Beschluss vom 23.04.2009 versagt worden, dies im Hinblick auf die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.