Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 23.04.2009, Az.: 5 Sa 234/09, aufgehoben.
I. Dem Kläger ist für eine beabsichtigte Zahlungsklage vor den ordentlichen Gerichten durch Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 27.08.2008 und des Landgerichts Amberg vom 30.10.2008 (Beschwerdegericht) die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt worden.
Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht Schwandorf mit Beschluss vom 05.02.2009 den Rechtsstreit formlos an das Arbeitsgericht Weiden abgegeben.
Die beim Arbeitsgericht Weiden beantragte Prozesskostenhilfe ist dem Kläger mit Beschluss vom 23.04.2009 versagt worden, dies im Hinblick auf die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.
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