LAG Thüringen - Urteil vom 25.01.2023
6 Sa 222/22
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 31 Abs. 1; ArbGG § 68; TVöD § 16 Abs. 3; TVöD § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1160/20

Fehlerhafte Besetzung des GerichtsLeistungsabhängigkeit des Stufenaufstiegs i.S.d. § 17 Abs. 2 TVöD

LAG Thüringen, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 222/22

DRsp Nr. 2023/8852

Fehlerhafte Besetzung des Gerichts Leistungsabhängigkeit des Stufenaufstiegs i.S.d. § 17 Abs. 2 TVöD

1. Fehler bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu einer Sitzung bewirken nach der Rechtsprechung nur dann einen Verfahrensmangel, wenn sie nicht nur irrtümlich, sondern willkürlich herbeigeführt werden. Bei irrtümlichem Fehler wird der Verfahrensmangel beseitigt, wenn das Landesarbeitsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung über den Rechtsstreit entschieden hat. 2. Die Beschäftigten erreichen von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 TVöD nach Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe die nächste Stufe (Stufenlaufzeit). Dies setzt eine Leistungsbewertung voraus. Ein pauschaler Hinweis auf häufige Fehl- und Krankheitszeiten des Arbeitnehmers reicht nicht aus, um einen konkreten Sachvortrag zu einer vorgenommenen Leistungsbewertung zu ersetzen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 30.03.2021 (Az. 2 Ca 1160/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 31 Abs. 1; ArbGG § 68; TVöD § 16 Abs. 3; TVöD § 17 Abs. 2;

Tatbestand: