LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2008
L 2 U 321/08
Normen:
SGB IV § 36a Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 36a Abs. 2 S. 1; SGB IV § 64;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 87/06

Fehlerhafte Besetzung des Renten- und Widerspruchsausschusses im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, Richtlinien des Vorstands

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen L 2 U 321/08

DRsp Nr. 2009/860

Fehlerhafte Besetzung des Renten- und Widerspruchsausschusses im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, Richtlinien des Vorstands

Nach § 36 Abs. 2 SGB IV ist der Vorstand befugt, für den Erlass der Entscheidungen Richtlinien zu erlassen, die die besonderen Ausschüsse zu beachten haben. Dies umfasst jedoch nicht die Kompetenz, eine von der Satzung abweichende Regelung über die Zusammensetzung des Rentenausschusses im Einzelfall, also z.B. der Verhinderung, zu treffen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 36a Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 36a Abs. 2 S. 1; SGB IV § 64;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese die der Klägerin wegen der Folgen eines Unfalls vom 21. Februar 2002 gewährte Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. auf 20 v.H. herabgesetzt hat.