LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.08.2006
2 Ta 177/06
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1745/06

Fehlerhafte Ermessensausübung bei Aussetzungsentscheidung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 177/06

DRsp Nr. 2007/1181

Fehlerhafte Ermessensausübung bei Aussetzungsentscheidung

»Ergibt sich aus einem Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht, nach welchen Gesichtspunkten das dem Gericht bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens zustehende Ermessen ausgeübt hat, so ist der Beschluss aufzuheben. Bestehen die Abwägungen des Arbeitsgerichts im Wesentlichen darin, dass Doppelarbeit vermieden werden soll, so ist das Ermessen nicht hinreichend ausgeübt.«

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten vorliegend um die Frage, ob der Rechtstreit wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen ist.

Der Kläger ist bei dem Beklagten in dessen Klinik "..." in T. seit dem 01.06.2004 als Chefarzt beschäftigt. Sein Gehalt betrug zuletzt 8.000 EUR brutto monatlich. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 31.10.2005 zum 31.01.2006 gekündigt. Das Arbeitsgericht Lübeck hat in dem deswegen geführten Rechtstreit (3 Ca 3262/05 bzw. LAG Schleswig-Holstein 5 Sa 299/06) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 31.10.2005 nicht aufgelöst worden ist. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. In dem betreffenden Verfahren ist auf Antrag des Beklagten die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden bis zum 28.09.2006.