OVG Sachsen - Beschluss vom 07.12.2010
PL 9 A 33/09
Normen:
SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 2; VwGO § 67 Abs. 1 S. 3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1025/08

Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf eine Vertretungsregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Behörden im Antragsverfahren als Grund für eine Beschwerde

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen PL 9 A 33/09

DRsp Nr. 2011/669

Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf eine Vertretungsregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Behörden im Antragsverfahren als Grund für eine Beschwerde

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 2008 - 9 K 1025/08 - wird verworfen.

Normenkette:

SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 2; VwGO § 67 Abs. 1 S. 3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, da die Antragsfrist des § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wurde.

Gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 1 und § 11 Abs. 4, Abs. 2 ArbGG muss ein Zulassungsantrag durch eine postulationsfähige Person verantwortet werden. Innerhalb der Monatsfrist nach § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist ein solcher Zulassungsantrag unstreitig nicht gestellt worden.

Die Anwendung von § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG führt nicht dazu, dass der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Januar 2009 gestellte Antrag (noch) fristgemäß war. Zwar ist dem Beteiligten zu 2 zuzugeben, dass der letzte Satz in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses

"Die Vertretungsregelung in § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Behörden gilt für das Antragsverfahren nicht."