LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2006
5 Sa 124/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2484/05

Fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung in Spielcasino - Bildung der zum Vergleich heranzuziehenden Arbeitnehmergruppe - Einsatzbereich des sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmers als Maßstab der Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 124/06

DRsp Nr. 2007/2733

Fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung in Spielcasino - Bildung der zum Vergleich heranzuziehenden Arbeitnehmergruppe - Einsatzbereich des sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmers als Maßstab der Sozialauswahl

1. Die im Rahmen der Sozialauswahl zu vergleichenden ("vergleichbaren") Arbeitnehmer sind in der Weise zu definieren, dass sie austauschbar sein müssen; dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Arbeitnehmer in der Lage sind, die (bisherige) Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers (als "Kassierer/Mechaniker") zu verrichten.2. Da möglichst der sozial schutzbedürftigste Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden soll, der sozial am wenigsten schutzwürdige Arbeitnehmer aber entlassen werden darf, braucht nur der sozial schutzbedürftigere Arbeitnehmer in der Lage zu sein, den sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer zu ersetzen; ob auch dieser jenen ersetzen kann, ist unerheblich.3. In die Sozialauswahl einzubeziehen sind alle Arbeitnehmer, die im Betrieb Arbeitsplätze innehaben, die in den Einsatzbereich des sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmers fallen.