BAG - Beschluß vom 19.08.1992
7 ABR 58/91
Normen:
BetrVG (1972) § 76 a, § 29 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BB 1993, 1088
BB 1993, 1433
NZA 1993, 710
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 20/90
LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 4/91

Fehlerhafter Betriebsratsbeschluß über die Bestellung eines Einigungsstellenbeisitzers

BAG, Beschluß vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 58/91

DRsp Nr. 1996/6311

Fehlerhafter Betriebsratsbeschluß über die Bestellung eines Einigungsstellenbeisitzers

»Mitglieder der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG haben nur dann einen Vergütungsanspruch aus § 76 a Abs. 3 BetrVG, wenn sie rechtswirksam bestellt worden sind. Bei einem vom Betriebsrat bestellten Beisitzer setzt dies einen wirksamen Betriebsratsbeschluß voraus.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 76 a, § 29 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Ansprüche der beiden Antragsteller als Beisitzer einer bei der beteiligten Arbeitgeberin gebildeten Einigungsstelle.