LAG Nürnberg - Urteil vom 19.12.2000
6 Sa 506/99
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 27.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1540/97

Feiertags- und Überstundenvergütung: Darlegungs- und Beweislast bei Zeitguthaben

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 6 Sa 506/99

DRsp Nr. 2002/15175

Feiertags- und Überstundenvergütung: Darlegungs- und Beweislast bei Zeitguthaben

»Der Arbeitnehmer muß bei einer Klage auf Vergütung für Mehrarbeit (Guttage) und zusätzliche Vergütung für Feiertage substantiiert darlegen, an welchen Tagen er zusätzlich gearbeitet hat und für welche Feiertage er den Zuschlag begehrt. Die Auskunft des Lohnbüros, es seien in den Unterlagen entsprechende Ansprüche vermerkt, hat bei streitigen Ansprüchen keine Auswirkung auf die Darlegungslast.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1993 bis 30.11.1997 beim Beklagten als Koch gegen einen monatlichen Bruttolohn von zuletzt DM 3.860,-- beschäftigt. Mit Mahnbescheid vom 01.12.1997 machte er Arbeitsentgelt für Oktober 1997 Restbetrag DM 1.164,98 netto und November 1997 DM 3.860,-- brutto geltend. Über diese Forderung erging am 15.12.1997 Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte Einspruch eingelegt.

Mit Klageerweiterung, rechtshängig seit 02.03.1998, macht der Kläger den Ausgleich für Guttage, Zuschlag für Mehrarbeit und Urlaubsabgeltung geltend.