BAG - Urteil vom 14.08.2002
5 AZR 417/01
Normen:
EFZG § 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 ; Manteltarifvertrag Nr. 14 für die Mitarbeiter des Bodenpersonals der Deutschen Lufthansa AG;
Fundstellen:
AuA 2002, 565
BAGReport 2003, 169
DB 2003, 155
NZA 2003, 232
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 69/01
ArbG Köln, vom 20.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3868/00

Feiertagsvergütung; Arbeitszeitkonto

BAG, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 417/01

DRsp Nr. 2002/15865

Feiertagsvergütung; Arbeitszeitkonto

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte er an dem Feiertag die schichtplanmäßige Arbeitszeit gearbeitet (vgl. Senat 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - AP EntgeltFG § 2 Nr. 8). 2. Der Arbeitgeber darf bei feiertagsbedingtem Arbeitsausfall auf einem für den Arbeitnehmer geführten Zeitkonto keine Negativbuchungen vornehmen und damit das vorhandene Zeitguthaben kürzen, wenn das Zeitkonto nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt (Senat 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zVv.)

Normenkette:

EFZG § 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 ; Manteltarifvertrag Nr. 14 für die Mitarbeiter des Bodenpersonals der Deutschen Lufthansa AG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Freizeitausgleich für Feiertage im Freischichtenmodell.