BAG - Urteil vom 18.09.1991
7 AZR 41/90
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 ; Bundesmontagetarifvertrag (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der, Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 30.4.1980) § 6;
Fundstellen:
AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972
BAGE 68, 292
BB 1992, 1432
DB 1992, 2303
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 109
NZA 1992, 936
SAE 1993, 44
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 13.7.1989 - 9 Ca 1763/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 7.11.1989 - 6 (17) Sa 1032/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Fernauslösung - Betriebsratstätigkeit

BAG, Urteil vom 18.09.1991 - Aktenzeichen 7 AZR 41/90

DRsp Nr. 1996/6272

Fernauslösung - Betriebsratstätigkeit

»Die Fernauslösung nach § 6 Bundesmontagetarifvertrag ist eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, die nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehört.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 ; Bundesmontagetarifvertrag (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der, Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 30.4.1980) § 6;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Montagestammarbeiter beschäftigt und seit März 1988 freigestelltes Mitglied des Betriebsrats. Die Parteien streiten darüber, ob die Fernauslösung nach § 6.4 des Bundestarifvertrages für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 30. April 1980 (im folgenden: BMTV) zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG gehört.

Die Vorschrift des § 6 BMTV trägt die Überschrift "Fernmontage" und lautet auszugsweise:

"6.1 Begriff

Fernmontage ist eine Montage, die ein auswärtiges Übernachten des Montagestammarbeiters erfordert, weil ihm die tägliche Rückkehr entweder an den Sitz des entsendenden Betriebes oder zu seiner Wohnung (1) nicht zumutbar ist.

6.1.1