Der Kläger ist bei der Beklagten als Montagestammarbeiter beschäftigt und seit März 1988 freigestelltes Mitglied des Betriebsrats. Die Parteien streiten darüber, ob die Fernauslösung nach § 6.4 des Bundestarifvertrages für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 30. April 1980 (im folgenden:
Die Vorschrift des §
"6.1 Begriff
Fernmontage ist eine Montage, die ein auswärtiges Übernachten des Montagestammarbeiters erfordert, weil ihm die tägliche Rückkehr entweder an den Sitz des entsendenden Betriebes oder zu seiner Wohnung (1) nicht zumutbar ist.
6.1.1
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