BAG - Urteil vom 23.10.1991
4 AZR 139/91
Normen:
Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 30.4.1980; TVG § 1 Auslösung, § 1 Tarifverträge: Metallindustrie;
Fundstellen:
BB 1992, 360
NZA 1992, 420
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 22.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 485/90
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 8.1.1991 - 16 (2) Sa 1405/90 -,

Fernauslösung an arbeitsfreien Tagen

BAG, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 139/91

DRsp Nr. 1996/6154

Fernauslösung an arbeitsfreien Tagen

»Nach dem Bundesmontagetarif der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie ist Fernauslösung auch für arbeitsfreie Tage zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer täglich nach Hause fährt, obwohl ihm dies nicht zumutbar ist (Bestätigung des Urteils vom 28.6.1989 - 4 AZR 226/89 - AP Nr. 22 zu § 1 TVG Auslösung)«

Normenkette:

Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 30.4.1980; TVG § 1 Auslösung, § 1 Tarifverträge: Metallindustrie;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Fernauslösung auch an arbeitsfreien Tagen hat, obwohl er arbeitstäglich von seinem Wohnort zur Baustelle und zurück reist.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1985 als Montagearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit u. a. der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues (BMTV) vom 30. April 1980 Anwendung.