OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2021
12 A 4634/18
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5851/16

Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags einer Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2a SGB VIII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 12 A 4634/18

DRsp Nr. 2022/1852

Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags einer Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2a SGB VIII

Im Hinblick auf die - wie hier - wegen Ausfalls von Betreuungszeiten geminderte Pauschale handelt es sichbei der Beanspruchung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII um einen Teil der Leistungs-, nicht der Eingriffsverwaltung; insofern ist keine Ermächtigungsgrundlage erforderlich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 2a;

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.