LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 29.03.2022
5 TaBV 12/21
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 172
EzA-SD 2022, 14
LAGE BetrVG 2001 _ 87 Nr. 3
NZA-RR 2022, 246
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/21

Festlegung von Raucherpausen nicht mitbestimmungspflichtigKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Regelungen zum ArbeitsverhaltenMitbestimmung bei Vorgaben zum Ordnungsverhalten der ArbeitnehmerZulässige Festlegung von Raucherpausen auf HafengeländeKeine gesetzliche Grundlage zum Verhältnis von Rauchen und Arbeitszeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 5 TaBV 12/21

DRsp Nr. 2022/5219

Festlegung von Raucherpausen nicht mitbestimmungspflichtig Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Regelungen zum Arbeitsverhalten Mitbestimmung bei Vorgaben zum Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer Zulässige Festlegung von Raucherpausen auf Hafengelände Keine gesetzliche Grundlage zum Verhältnis von Rauchen und Arbeitszeit

Die Anordnung einer Arbeitgeberin, dass Rauchen nur in den festgelegten Pausen gestattet ist, unterliegt regelmäßig nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da die Anordnung die Einhaltung der Arbeitszeit sicherstellen soll und somit nicht das Ordnungsverhalten, sondern das Arbeitsverhalten betrifft.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.06.2021 - 5 BV 1/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer arbeitgeberseitigen Anweisung, nach der Rauchen nur in den Pausen gestattet ist.