OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2013
12 A 1313/13
Normen:
BAföG § 47 Abs. 4; SGB I § 60; VwVG § 13 Abs. 1 S. 2; VwVG § 60 Abs. 2; VwVG NRW § 77 Abs. 1; VwVG NRW § 77 Abs. 4; VwGO § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3014/12

Festsetzen einer angemessenen Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes i.R.e. Auskunftsanspruchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 12 A 1313/13

DRsp Nr. 2014/11789

Festsetzen einer angemessenen Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes i.R.e. Auskunftsanspruchs

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Zwangsgeld-Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2012 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm ein Zwangsgeld von 250,- Euro festgesetzt, Auslagen in Höhe von 3,50 Euro erhoben und der zu zahlende Gesamtbetrag von 253,50 Euro sofort fällig gestellt worden sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 47 Abs. 4; SGB I § 60; VwVG § 13 Abs. 1 S. 2; VwVG § 60 Abs. 2; VwVG NRW § 77 Abs. 1; VwVG NRW § 77 Abs. 4; VwGO § 55 Abs. 1;

Gründe

I.