LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.10.2017
L 18 R 1072/15
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3 S. 2; ZRBG; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 3 Abs. 2; RVG § 10 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3; RVG -VV Nr. 2400; RVG -VV Nr. 2401 Abs. 1; RVG -VV Nr. 2401 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1981/12

Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten eines WiderspruchsverfahrensAnforderungen an die Ermittlung der Höhe der Geschäftsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger in einem Rechtsstreit um den Beginn einer Altersrente für ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz im Ausland

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2017 - Aktenzeichen L 18 R 1072/15

DRsp Nr. 2020/14577

Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten eines Widerspruchsverfahrens Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der Geschäftsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger in einem Rechtsstreit um den Beginn einer Altersrente für ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz im Ausland

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.4.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3 S. 2; ZRBG; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 3 Abs. 2; RVG § 10 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3; RVG -VV Nr. 2400; RVG -VV Nr. 2401 Abs. 1; RVG -VV Nr. 2401 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe Kosten eines Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind.