Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Anpassungsbeschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 über die Anhebung der Gruppenbeträge unwirksam ist.
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