I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29.10.2005 beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung von 7 Vertretungskräften für die Dauer von jeweils etwa einer Woche und zu zwei damit in Verbindung stehender kurzzeitiger Versetzungen zu ersetzen. Sie hat ferner die Feststellung begehrt, dass die erfolgten vorläufigen Einstellungen und Versetzungen aus zeitlichen Gründen dringend erforderlich waren.
Nach Beendigung der personellen Maßnahmen und beidseitiger Erledigterklärung ist das Beschlussverfahren noch vor Durchführung einer Anhörung vor der Kammer gemäß § 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt worden.
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