LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.07.2005
9 Ta 137/05
Normen:
RVG § 33 ; BetrVG § 99 § 100 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 34
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 151/04

Festsetzung des Gegenstandswertes; Zustimmungsersetzung, Feststellungen gem. § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 137/05

DRsp Nr. 2005/11882

Festsetzung des Gegenstandswertes; Zustimmungsersetzung, Feststellungen gem. § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG

»Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes mehrerer in einem Verfahren beantragter Zustimmungsersetzungen gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und Feststellungen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sind die wirtschaftlichen Auswirkungen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten ausreichend zu berücksichtigen. Dies führt bei nur kurzzeitigen personellen Einzelmaßnahmen zu einer deutlichen Reduzierung des Hilfswertes in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG pro Einzelmaßnahme (bis zu 1/8 bzw. 1/16).«

Normenkette:

RVG § 33 ; BetrVG § 99 § 100 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29.10.2005 beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung von 7 Vertretungskräften für die Dauer von jeweils etwa einer Woche und zu zwei damit in Verbindung stehender kurzzeitiger Versetzungen zu ersetzen. Sie hat ferner die Feststellung begehrt, dass die erfolgten vorläufigen Einstellungen und Versetzungen aus zeitlichen Gründen dringend erforderlich waren.

Nach Beendigung der personellen Maßnahmen und beidseitiger Erledigterklärung ist das Beschlussverfahren noch vor Durchführung einer Anhörung vor der Kammer gemäß § 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt worden.