LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2010
L 8 SB 1549/10
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 4291/06

Festsetzung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Vorliegen eines seelischen Leidens ohne ärztliche Behandlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen L 8 SB 1549/10

DRsp Nr. 2011/428

Festsetzung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Vorliegen eines seelischen Leidens ohne ärztliche Behandlung

Bei fehlender ärztliche Behandlung kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze (GdB 30 bis 40) darstellt.

Befindet sich der Versicherte wegen einer seelischen Störung nicht in ärztlicher Behandlung, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass das diagnostizierte seelische Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgegangen ist und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Februar 2010 abgeändert. Die Klage des Klägers wird abgewiesen,

soweit die Feststellung des Grads der Behinderung von über 40 seit dem 25.02.2006 begehrt wird.

Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner Kosten im Klageverfahren zu erstatten. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) wegen Heilungsbewährung streitig.