LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.02.2011
L 5 P 51/10 B
Normen:
GKG (2004) § 42 Abs. 3; GKG (2004) § 52 Abs. 1; GKG (2004) § 63 Abs. 2; SGB XI § 74;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 65/10

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Versorgungsvertrages eines Pflegedienstes

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen L 5 P 51/10 B

DRsp Nr. 2011/3343

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Versorgungsvertrages eines Pflegedienstes

Der Streitwert für Verfahren, in denen es um die Kündigung des Versorgungsvertrages eines Pflegedienstes geht, richtet sich nicht nach dem erzielten Umsatz, sondern in Anlehnung an § 42 Abs 3 GKG nach dem dreifachen Jahresgewinn.

Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts für Verfahren, in denen es um die Kündigung des Versorgungsvertrages eines Pflegedienstes geht, ist der Gewinn, welcher aus der gekündigten Vertragsbeziehung erzielt wurde, wobei in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG der dreifache Jahresgewinn maßgebend ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Speyer vom 16.9.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

3. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG (2004) § 42 Abs. 3; GKG (2004) § 52 Abs. 1; GKG (2004) § 63 Abs. 2; SGB XI § 74;

Gründe: