Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.05.2017 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Festsetzung der Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Abschriften in einem Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beschwerdeführerin war Klägerin des Verfahrens
Die Bestätigung des Klageeingangs (noch unter dem Aktenzeichen
"Es wird gebeten, ... in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit die Unterlagen 2-fach einzureichen."
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