LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2018
L 12 SF 155/17
Normen:
SGG § 197a; GKG § 66 Abs. 2 S. 2; GKG § 28 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 SF 537/16

Festsetzung einer Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Abschriften

LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 155/17

DRsp Nr. 2019/3470

Festsetzung einer Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Abschriften

Zur Verpflichtung der Beteiligten, Mehrfertigungen von Schriftsätzen und Anlagen zu übermitteln

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.05.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 197a; GKG § 66 Abs. 2 S. 2; GKG § 28 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Abschriften in einem Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Beschwerdeführerin war Klägerin des Verfahrens S 2 KR 1421/14. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der beklagten Krankenversicherung gegen die Beschwerdeführerin eine Forderung in Höhe von 2.356,62 € zusteht. Die Beklagte hatte mit einem Schreiben vom 25.03.2014 die Überprüfung eines Behandlungsfalles unter Berufung auf Regelungen in einem Rahmenvertrag für häusliche Krankenpflege gemäß § 132a SGB V vom 01.05.2005 eingeleitet. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Klageschrift mehrfach auf diesen Rahmenvertrag bezogen.

Die Bestätigung des Klageeingangs (noch unter dem Aktenzeichen S 29 P 317/14) vom 24.11.2014 enthielt folgenden Passus:

"Es wird gebeten, ... in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit die Unterlagen 2-fach einzureichen."