LSG Thüringen - Beschluss vom 11.07.2018
L 1 SF 1497/16 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 1289/13

Festsetzung einer Verfahrensgebühr auf die MittelgebührRückwirkende Aufhebung der Bewilligung von PKHErschlichene Beiordnung

LSG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1497/16 B

DRsp Nr. 2018/9522

Festsetzung einer Verfahrensgebühr auf die Mittelgebühr Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von PKH Erschlichene Beiordnung

1. Eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von PKH hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den bereits erwachsenen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse. 2. Hat allerdings der Rechtsanwalt die ungerechtfertigte Bewilligung der PKH selbst durch bewusst unrichtige Sachdarstellung herbeigeführt, verstößt er gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die erschlichene Beiordnung beruft.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Februar 2016 (S 21 SF 1289/13 E), berichtigt durch Beschluss vom 8. Juli 2016, wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesenes Verfahren (Az.: S 21 AS 2494/09) des vom Beschwerdegegner vertretenen Klägers.