LSG Sachsen-Anhalt, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 81/12
LSG Sachsen-Anhalt, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 81/12
SG Magdeburg, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 8/08
Festsetzung eines Mindestbeitrags zur gesetzlichen UnfallversicherungBeitragsfestsetzung durch SatzungFolgen der Unvereinbarkeit von Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht
BSG, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen B 2 U 16/13 R
DRsp Nr. 2015/3504
Festsetzung eines Mindestbeitrags zur gesetzlichen UnfallversicherungBeitragsfestsetzung durch SatzungFolgen der Unvereinbarkeit von Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht
1. Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zu.2. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen.3. Der Mindestbeitrag selbst muss durch Satzung bestimmt werden und es ist unzulässig, die Beitragsfestsetzung dem Vorstand zu überlassen.4. Der Senat hat in seinem Urteil vom 07.12.2004 an der Billigung der Beitragsfestsetzung durch den Vorstand ausdrücklich nicht mehr festgehalten (B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38).5. Die Unvereinbarkeit der Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht hat deren Nichtigkeit und damit Unanwendbarkeit zur Folge.
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