LAG Hamm - Beschluss vom 03.11.2014
4 Ta 420/14
Normen:
§ 51 ArbGG; §§ 141 Abs. 3, 330, 331 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2121/14

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei

LAG Hamm, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 420/14

DRsp Nr. 2014/18600

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei

Einer Partei steht es im Zivilprozess grundsätzlich frei, einem Termin unter Inkaufnahme der Säumnisfolgen fernzubleiben. Sie darf nicht auf dem Umweg über § 141 Abs. 3 ZPO zur Beteiligung am Rechtsstreit gezwungen werden. Es darf daher gegen sie trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ein Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden, wenn zum anberaumten Termin ankündigungsgemäß weder sie selbst noch ihr Prozessbevollmächtigter erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Partei davon absieht, den Erlass eines Versäumnisurteils zu beantragen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.07.2014 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.06.2014 - 1 Ca 2121/14 - aufgehoben.

Normenkette:

§ 51 ArbGG; §§ 141 Abs. 3, 330, 331 ZPO;

Gründe

I.