LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.11.2013
L 11 R 2450/13 B
Normen:
SGG § 118; ZPO § 380; ZPO § 381;
Fundstellen:
NZS 2014, 280
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 5972/11

Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren wegen wiederholten Ausbleibens in einem Beweisaufnahmetermin; Darlegung des Verhinderungsgrundes

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 11 R 2450/13 B

DRsp Nr. 2014/846

Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren wegen wiederholten Ausbleibens in einem Beweisaufnahmetermin; Darlegung des Verhinderungsgrundes

Macht ein (sachverständiger) Zeuge, der nicht zu einem Beweisaufnahmetermin erschienen ist, als Entschuldigung für sein Ausbleiben eine Erkrankung geltend, muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob Verhandlungsunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit besteht. Die alleinige Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Zeuge tatsächlich verhandlungs- bzw reiseunfähig war.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.04.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGG § 118; ZPO § 380; ZPO § 381;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 450 Euro wegen seines wiederholten Ausbleibens in einem Beweisaufnahmetermin.