Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts F. vom 11. August 2014 aufgehoben.
2.Die Verfügung der Vollzugsbehörde, mit der das Überbrückungsgeld des Untergebrachten von € 1.746,00 auf € 1.791,00 erhöht wurde, wird aufgehoben.
3.Die Kosten des Verfahrens und die dem Untergebrachten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
4.Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf € 45,00 festgesetzt.
I.
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