OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.11.2014
2 Ws 344/14
Normen:
JVollzGB V § 48 Abs. 1; JVollzGB III § 49 Abs. 2; JVollzGB IV § 44 Abs. 2; SGB XII § 28; SGB IV § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 StVK 13/14

Festsetzung (hier: Erhöhung) des Überbrückungsgeldsolls eines SicherungsverwahrtenErfordernis einer individualisierten Prognoseentscheidung: Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse und des mutmaßlichen Bedarfs des Untergebrachten bei der Festsetzung der Höhe des ÜberbrückungsgeldsBeurteilungsspielraum der Justizvollzugsanstalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 344/14

DRsp Nr. 2014/17405

Festsetzung (hier: Erhöhung) des Überbrückungsgeldsolls eines Sicherungsverwahrten Erfordernis einer individualisierten Prognoseentscheidung: Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse und des mutmaßlichen Bedarfs des Untergebrachten bei der Festsetzung der Höhe des Überbrückungsgelds Beurteilungsspielraum der Justizvollzugsanstalt

Bei der (Neu-) Festsetzung der Höhe des Überbrückungsgeldes eines Sicherungsverwahrten ist eine individuelle Erwägung erforderlich. Die bloße Zugrundelegung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts F. vom 11. August 2014 aufgehoben.

2.

Die Verfügung der Vollzugsbehörde, mit der das Überbrückungsgeld des Untergebrachten von € 1.746,00 auf € 1.791,00 erhöht wurde, wird aufgehoben.

3.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Untergebrachten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

4.

Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf € 45,00 festgesetzt.

Normenkette:

JVollzGB V § 48 Abs. 1; JVollzGB III § 49 Abs. 2; JVollzGB IV § 44 Abs. 2; SGB XII § 28; SGB IV § 18 Abs. 1;

Gründe

I.