LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2018
L 16 AS 205/16
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a); SGB III § 328 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1151/15

Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II auf Null EuroBerechnung von Erwerbseinkommen aus selbständiger TätigkeitAnschaffungs- und Reparaturkosten eines überwiegend betrieblich genutzten KfzBetrieblich notwendige Ausgaben

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2018 - Aktenzeichen L 16 AS 205/16

DRsp Nr. 2019/955

Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II auf Null Euro Berechnung von Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit Anschaffungs- und Reparaturkosten eines überwiegend betrieblich genutzten Kfz Betrieblich notwendige Ausgaben

Anschaffungs- und Reparaturkosten eines überwiegend betrieblich genutzten Kfz, als für die selbständige Tätigkeit notwendiges Wirtschaftsgut, sind grundsätzlich betrieblich notwendige Ausgaben.

Tenor

I.

Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Februar 2016 und der Bescheid vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. September 2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, Leistungen in Höhe von 391 Euro monatlich für August bis Dezember 2014 und 399 Euro für Januar 2015 endgültig festzusetzen.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a); SGB III § 328 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 auf Null Euro und eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.354 Euro.