BSG - Urteil vom 29.01.2009
B 3 P 7/08 R
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 84 Abs. 2; SGB XI § 85 Abs. 3; SGB XI § 85 Abs. 5;
Fundstellen:
BSGE 102, 227
NZS 2010, 35
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 721/07
SG Freiburg, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 549/06

Festsetzung von Pflegevergütungen in der sozialen Pflegeversicherung durch Schiedsspruch; Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims

BSG, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen B 3 P 7/08 R

DRsp Nr. 2009/16032

Festsetzung von Pflegevergütungen in der sozialen Pflegeversicherung durch Schiedsspruch; Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims

1. Die von einer stationären Pflegeeinrichtung beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die von dem Heimträger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (Weiterentwicklung zu BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R = BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr 1). 2. In den externen Vergleich sind in der Regel die Einrichtungen derselben kreisfreien Stadt oder desselben Landkreises einzubeziehen, unabhängig von der Rechtsform, Ausrichtung oder Tarifbindung des Trägers. 3. Die Wahrung der Tarifbindung steht der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung nicht entgegen. 4. Von wirtschaftlicher Betriebsführung kann ohne weitere Prüfung ausgegangen werden, wenn der geforderte Pflegesatz im unteren Drittel der Vergütungen vergleichbarer Einrichtungen liegt.