LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2021
5 Sa 307/20
Normen:
TVÜ-VKA a.F. § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 229/20

Feststellung der Entgeltgruppe nach neu eingeführter Entgeltordnung (TÜV-VKA)Kein Anspruch auf Höhergruppierung mangels Nachweis besonderer Anforderungen an TätigkeitDarlegungs- und Beweislast des Klägers bei HöhergruppierungErfolglose Klage auf Höhergruppierung eines Diplom-Ingenieurs für Landschaftsplanung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 307/20

DRsp Nr. 2021/13798

Feststellung der Entgeltgruppe nach neu eingeführter Entgeltordnung (TÜV-VKA) Kein Anspruch auf Höhergruppierung mangels Nachweis besonderer Anforderungen an Tätigkeit Darlegungs- und Beweislast des Klägers bei Höhergruppierung Erfolglose Klage auf Höhergruppierung eines Diplom-Ingenieurs für Landschaftsplanung

1. Mit der neuen EGO besteht keine Tarifautomatik mehr, so dass es für eine Höhergruppierung einer Änderung der Tätigkeit oder eines Antrags nach § 29b TVÜ-VKA bedarf. 2. Der Kläger ist für die Voraussetzungen der Höhergruppierung darlegungs- und beweisbelastet; mit einem bloßen Verweis auf eine Stellenbeschreibung ist dem nicht Genüge getan.

Tenor

1.

Auf die Berufung des beklagten Landkreises wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. August 2020, Az. 7 Ca 229/20, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA a.F. § 17 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welche Entgeltgruppe der Kläger anlässlich der Einführung der Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD (im Folgenden EGO) überzuleiten war.

1. 2.