LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2014
L 1 KR 552/14
Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 705; SGG § 179; SGG § 180;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 1585/13

Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch im Termin erklärte KlagerücknahmeAnspruch auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens und Entscheidung in der SacheWiderruf einer vor Gericht erklärten Klagerücknahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 552/14

DRsp Nr. 2015/16334

Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch im Termin erklärte Klagerücknahme Anspruch auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens und Entscheidung in der Sache Widerruf einer vor Gericht erklärten Klagerücknahme

Der Widerruf einer vor Gericht - wie hier wirksam - erklärten Klagerücknahme ist grundsätzlich nicht möglich. Denn es handelt sich bei der Klagerücknahme nicht um eine Willenserklärung im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern um eine (gestaltende) Prozesshandlung, die aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Grundsatz nicht widerrufen, angefochten oder für nichtig erklärt werden kann. Nur in den engen Grenzen des Vorliegens der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein Widerruf der Klagerücknahme denkbar (§§ 179, 180 SGG).

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit Sozialgericht Dortmund - S 39 KR 1585/13 -/Landessozialgericht NRW - L 1 KR 75/14 - durch die im Termin vom 02.09.2014 erklärte Klagerücknahme der Klägerin erledigt ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 705; SGG § 179; SGG § 180;

Tatbestand