LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.12.2022
L 7 SB 7/20
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 153 Abs. 2; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 491/16

Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs der Blindheit nach dem SGB IXKeine Berücksichtigung neuropsychologischer StörungenBeweislast des behinderten Menschen bei fehlender Reaktion auf visuelle Reize und fehlender Kommunikationsfähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2022 - Aktenzeichen L 7 SB 7/20

DRsp Nr. 2023/2954

Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs der Blindheit nach dem SGB IX Keine Berücksichtigung neuropsychologischer Störungen Beweislast des behinderten Menschen bei fehlender Reaktion auf visuelle Reize und fehlender Kommunikationsfähigkeit

1. Der Nachteilsausgleich Blindheit ist beschränkt auf Störungen des Sehapparats und erfasst keine gnostischen - neuropsychologischen - Störungen des visuellen Erkennens (vgl BSG, Urt v 24.10.2019 - B 9 SB 1/18 R - juris).2. Kann bei dem behinderten Menschen wegen fehlender Reaktion auf visuelle Reize und fehlender Kommunikationsfähigkeit weder eine Sehschärfe noch die Gesichtsfeldfunktion nach Teil A Nr 6 Buchst a und b VMG überprüft werden, geht diese Beweislosigkeit zu seinen Lasten.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. November 2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 153 Abs. 2; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs Blindheit, also die Zuerkennung des Merkzeichens Bl bei dem Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger).