LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.04.2018
L 13 SB 127/16
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 229 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; SchwbAwV § 3 Abs. 2; UN-BRK Art. 5 Abs. 2; VersMedV § 2; VersMedV Anl. Teil D Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 266/14

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B im Schwerbehindertenrecht bei einer psychotischen Störung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen L 13 SB 127/16

DRsp Nr. 2018/6317

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B im Schwerbehindertenrecht bei einer psychotischen Störung

1. Die grundsätzliche Überlegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX gebiete die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen, betrifft die Frage der Berechtigung des Merkzeichens B in gleicher Weise wie diejenige der Feststellung des Merkzeichens G. 2. Benötigt also ein behinderter Mensch infolge einer psychotischen Störung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson und ist anderenfalls aufgrund unüberwindbarer psychischer Beeinträchtigungen nicht zur Nutzung dieser Verkehrsmittel in der Lage, so ist diese Person mit den in den Regelfällen genannten Personen gleich zu behandeln.

1. Nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. 2. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach § 3 Abs. 2 SchwbAwV das Merkzeichen B erteilt.