LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.10.2012
L 8 SB 1914/10
Normen:
BVG § 30 Abs. 16; SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 5; SGB IX § 69 Abs. 4; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil D Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 1749/07

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches G im Schwerbehindertenrecht; Anwendbarkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen L 8 SB 1914/10

DRsp Nr. 2012/19912

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "G" im Schwerbehindertenrecht; Anwendbarkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze

Das Tatbestandsmerkmal der im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegten Wegstrecke des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wird nach bisheriger Rechtsprechung aufgrund des durch Studien bestätigten Erfahrungswissens ausgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass infolge Zeitablaufs sich die Tatsachengrundlage geändert haben könnte, liegen nicht vor, weshalb die bisherige Voraussetzung der Bewältigung von Wegstrecken von zwei km in einer halben Stunde ohne Berücksichtigung von geographischen Besonderheiten im Einzelfall weiter gilt, auch wenn die entsprechenden Regelungen der VG zu dem Nachteilsausgleich "G" nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23.07.2010 - L 8 SB 3119/08 - und vom 14.08.2009 - L 8 SB 1691/08 -, veröff. in [...] und www.sozialgerichtsbarkeit.de) unwirksam sind.