BSG - Urteil vom 16.02.2012
B 9 SB 2/11 R
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SB 58/08
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 141/06

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Schwerbehindertenrecht

BSG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen B 9 SB 2/11 R

DRsp Nr. 2012/5370

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" im Schwerbehindertenrecht

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. April 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen RF betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht", also die Zuerkennung des Merkzeichens RF.