LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.12.2016
L 7 SB 86/15
Normen:
SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 114/11

Feststellung der Grades der Behinderung nach SGB IX bei psychischer Behinderung mit körperlichen BeschwerdenAnforderungen an die Abgrenzung zwischen stärker behindernden Störungen und schweren Störungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 7 SB 86/15

DRsp Nr. 2017/12223

Feststellung der Grades der Behinderung nach SGB IX bei psychischer Behinderung mit körperlichen Beschwerden Anforderungen an die Abgrenzung zwischen stärker behindernden Störungen und schweren Störungen

Die Abgrenzung zwischen stärker behindernden Störungen mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (Einzel-GdB 30-40) und schweren Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (Einzel-GdB 50-70) ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Fehlt es an stationären Aufenthalten auf psychiatrischem Fachgebiet, einer intensiven fachpsychiatrischen Behandlung und weiteren Indizien, die für eine schwere psychische Störung sprechen, wird die Grenze zur Schwerbehinderung regelmäßig nicht erreicht.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.