LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.12.2022
L 7 SB 55/17
Normen:
SGB IX a.F. § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 5; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 16;
Fundstellen:
NZS 2023, 437
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 163/16

Feststellung der Höhe des Grades der Behinderung - GdB - nach dem SGB IXAblauf der Heilungsbewährung nach der Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen L 7 SB 55/17

DRsp Nr. 2023/5735

Feststellung der Höhe des Grades der Behinderung – GdB – nach dem SGB IX Ablauf der Heilungsbewährung nach der Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors

Die Heilungsbewährungszeit nach einer Krebserkrankung kann nicht individuell verlängert werden, weil eine Rezidiverkrankung vorliegt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 5; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 16;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Die am ... 1960 geborene Klägerin beantragte am 10. Januar 2011 die Feststellung von Behinderungen wegen einer Brustkrebserkrankung. Nach dem Bericht des Krankenhauses S H. vom 16. August 2010 wurde bei ihr ein Lokalrezidiv der rechten Mamma (T1b Nx M0, G2, L0) festgestellt. Am 23. Juli 2010 erfolgte eine subkutane Mastektomie beidseits mit Implantateinlage. Mit Bescheid vom 27. Januar 2011 stellte der Beklagte bei der Klägerin ab 10. Januar 2011 einen GdB von 50 wegen einer Brustkrebserkrankung rechts im Stadium der Heilungsbewährung fest.