LSG Hamburg - Urteil vom 25.04.2023
L 3 SB 27/21
Normen:
SGB IX a.F. § 69 Abs. 1; SGB IX a.F. § 69 Abs. 4; SGB IX a.F. § 146 Abs. 3 S. 1; VersMedV a.F. Teil D Nr. 3 Buchst. b) S. 1 und S. 2 Hs. 1-2 und Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 608/17

Feststellung der medizinischen Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals aG im SchwerbehindertenrechtAnforderungen an den BeweismaßstabErforderlichkeit des Vollbeweises

LSG Hamburg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen L 3 SB 27/21

DRsp Nr. 2023/9676

Feststellung der medizinischen Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals "aG" im Schwerbehindertenrecht Anforderungen an den Beweismaßstab Erforderlichkeit des Vollbeweises

Der für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen als Beweismaß vom Gesetz geforderte Vollbeweis, der grundsätzlich die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache verlangt, liegt nicht vor, wenn eine Überzeugung angesichts teilweise widersprüchlicher medizinischer Berichte sowie mit Blick auf Ausführungen gerichtlich bestellter Sachverständiger nicht zu gewinnen ist – hier im Falle der Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. September 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet der Klägerin ein Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 69 Abs. 1; SGB IX a.F. § 69 Abs. 4; SGB IX a.F. § 146 Abs. 3 S. 1; VersMedV a.F. Teil D Nr. 3 Buchst. b) S. 1 und S. 2 Hs. 1-2 und Buchst. c);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt bei der Klägerin die Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals (im Folgenden auch: Merkzeichen) „aG“ festzustellen sind.