OVG Saarland - Beschluss vom 31.05.2021
2 A 64/20
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; MuSchG (i.d.F.v. 23.05.2017) § 13 Abs. 1 Nr. 3; MuSchG (i.d.F.v. 23.05.2017) § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1505/17

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Beschäftigungsverbots wegen Mutterschutzes hinsichtlich Gefährdung der Gesundheit durch Zigarettenrauch (hier: Passivrauchen); Abstellen auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes i.R.e. (behördlichen) arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbots

OVG Saarland, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 2 A 64/20

DRsp Nr. 2021/9267

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Beschäftigungsverbots wegen Mutterschutzes hinsichtlich Gefährdung der Gesundheit durch Zigarettenrauch (hier: Passivrauchen); Abstellen auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes i.R.e. (behördlichen) arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbots

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.2. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.3. Die verfassungsrechtliche Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebietet es, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch in Fällen anzunehmen, in denen sich staatliche Anordnungen, die mit gewichtigen Grundrechtseingriffen einhergehen, nach dem typischen Verfahrensablauf innerhalb einer Zeitspanne erledigen, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.

Tenor