LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2016
L 19 AS 733/16
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 3545/15

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes nach Ablauf dessen GültigkeitszeitraumesErmessensentscheidungAuslegung eines VerwaltungsaktsErmittlung des wirklichen Willens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 733/16

DRsp Nr. 2017/12660

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes nach Ablauf dessen Gültigkeitszeitraumes Ermessensentscheidung Auslegung eines Verwaltungsakts Ermittlung des wirklichen Willens

1. Ob und mit welchem Inhalt ein Eingliederungsvereinbarungsakt ersetzt wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) zu entscheiden. 2. Es gelten hierbei die Maßstäbe, die auch bei der Überprüfung einer konsensualen Eingliederungsvereinbarung gelten. 3. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. 4. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist dabei unter Heranziehung des in § 133 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens vorzunehmen, wonach es nicht auf den buchstäblich geäußerten, sondern auf den wirklichen Willen ankommt. 5. Zur Ermittlung des wirklichen Willens sind dabei auch die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragenden Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, wenn sie dem Beteiligten bekannt sind und der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht.

Tenor