LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2014
L 10 SB 136/13
Normen:
SGB X § 69 Abs. 1; SGB X § 69 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SB 1734/10

Feststellung der Schwerbehinderung nach SGB IX (mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50)Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung bei führender Gesundheitsstörung im Funktionssystem Psyche (hier mit einem GdB von 30) und hinzutretenden Beschwerden aufgrund von Wirbelsäulenbeeinträchtigungen, einer Gastritis und BluthochdruckPrüfung der Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen L 10 SB 136/13

DRsp Nr. 2015/1676

Feststellung der Schwerbehinderung nach SGB IX (mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50) Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung bei führender Gesundheitsstörung im Funktionssystem Psyche (hier mit einem GdB von 30) und hinzutretenden Beschwerden aufgrund von Wirbelsäulenbeeinträchtigungen, einer Gastritis und Bluthochdruck Prüfung der Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB)

Im Falle des Vorliegens psychischer Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen für sich einen GdB (hier von 30) rechtfertigen und hinzutretenden Wirbelsäulenbeeinträchtigungen, ist es für eine GdB-Erhöhung notwendig, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen und die Wirbelsäulenbeeinträchtigungen wechselseitig wesentlich verstärken. Diese wechselseitige wesentliche Verstärkung ist von einem medizinischen Sachverständigen festzustellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 500 Euro auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 69 Abs. 1; SGB X § 69 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 1;

Tatbestand