Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 500 Euro auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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