LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2013
L 6 SB 1436/13
Normen:
RBSt § 4 Abs. 2; RGebStV § 4 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 1821/10

Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens RF im Schwerbehindertenrecht bei generalisierter Angststörung mit depressiver Symptomatik

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen L 6 SB 1436/13

DRsp Nr. 2014/2432

Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens RF im Schwerbehindertenrecht bei generalisierter Angststörung mit depressiver Symptomatik

1. Die "Bindung an das Haus" als Kennzeichen für die Unfähigkeit, öffentliche Veranstaltungen aufzusuchen, ist beim Merkzeichen RF auch bei Vorliegen einer generalisierten Angststörung mit depressiver Symptomatik gegeben, soweit der behinderte Mensch aufgrund dessen nur noch an einem nicht nennenswerten Teil aller öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann. 2. Ein Arztbesuch oder eine Gruppentherapie sind erkennbar keine öffentlichen Veranstaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag (RBSt).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Januar 2013 und der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 abgeändert und der Beklagte verurteilt, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF ab dem 23. November 2010 festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

RBSt § 4 Abs. 2; RGebStV § 4 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 5;

Tatbestand