LSG Sachsen - Urteil vom 04.07.2017
5 R 82/15
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 2219/12

Feststellung der Zeit der Ausbildung in einem Vermerkungsbescheid - Hochschulausbildung; Fachschulausbildung; Vormerkungsbescheid; Rücknahme

LSG Sachsen, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 5 R 82/15

DRsp Nr. 2017/10570

Feststellung der Zeit der Ausbildung in einem Vermerkungsbescheid - Hochschulausbildung; Fachschulausbildung; Vormerkungsbescheid; Rücknahme

Die Beklagte war nicht berechtigt, den Vormerkungsbescheid teilweise nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Zwar ist er insoweit rechtswidrig, als mit ihm der streitige Zeitraum als Zeit der Hochschulausbildung festgestellt wurde, weil es sich um eine Zeit der Fachschulausbildung gehandelt hat. Jedoch sind die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht erfüllt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2012 über die teilweise Rücknahme des Vormerkungsbescheides vom 24. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2012 insoweit aufgehoben wird, als er den Zeitraum 1. September 1980 bis 26. August 1983 betrifft.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1; SGB X § 45;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin im Zeitraum 1. September 1980 bis 26. August 1983 an der Agraringenieurschule Z.... absolvierte Ausbildung in ihrem Versicherungsverlauf als Zeit der Hoch- oder Fachschulausbildung festzustellen ist.