I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Beschäftigungszeiten in der DDR als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem
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