LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2009
L 19 R 787/06
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; ZAVtIV;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 4255/06

Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Verfassungsmäßigkeit des fiktiven Anspruchs am 30.6.1990

LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 19 R 787/06

DRsp Nr. 2010/13201

Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Verfassungsmäßigkeit des fiktiven Anspruchs am 30.6.1990

Es besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, wenn nur für diejenigen ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR besteht, die am 30.6.1990 einen fiktiven Anspruch hatten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; ZAVtIV;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Beschäftigungszeiten in der DDR als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).