OVG Bremen - Beschluss vom 21.05.2021
2 B 76/21
Normen:
SGB VIII § 42a;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 2055/20

Feststellung des Alters einer unbegleiteten ausländischen Person; Umfang des Beurteilungsspielraums sowie einer Einschätzungsprärogative beim Jugendamt

OVG Bremen, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 2 B 76/21

DRsp Nr. 2021/9719

Feststellung des Alters einer unbegleiteten ausländischen Person; Umfang des Beurteilungsspielraums sowie einer Einschätzungsprärogative beim Jugendamt

Bei der Feststellung des Alters einer unbegleiteten ausländischen Person (§ 42f SGB VIII) steht dem Jugendamt weder ein Beurteilungsspielraum noch eine Einschätzungsprärogative zu.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 25.01.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 42a;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII.