LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.04.2016
L 7 SB 94/14
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SB 392/12

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen L 7 SB 94/14

DRsp Nr. 2016/12176

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus

Ein GdB von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus setzt gravierende und erhebliche Einschnitte in die Lebensführung voraus. Ein erhöhter zeitlicher Aufwand bei den Mahlzeiten durch Messungen, Injektionen und Dokumentationen des Blutzuckerwertes genügt diesen Anforderungen auch nicht unter Berücksichtigung eines zeitaufwendigen Anfahrtsweges zur Arbeitsstelle, wenn dieser - ohne medizinische Notwendigkeit - teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.