LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.07.2015
L 13 SB 122/14
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48; SGB § 69 Abs. 1 S. 1; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. h S. 1; VersMedV Anlage Teil B Nr. 1 Buchst. c; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7; VersMedV § 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 234/11

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei genetisch bedingtem Darmkrebs; Keine Einzelfallentscheidung hinsichtlich der Dauer der Heilungsbewährung bei Angst vor Rezidiven

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 122/14

DRsp Nr. 2015/16987

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei genetisch bedingtem Darmkrebs; Keine Einzelfallentscheidung hinsichtlich der Dauer der Heilungsbewährung bei Angst vor Rezidiven

1. Eine wesentliche Änderung kann darin bestehen, dass Behinderungen weggefallen sind oder dass sich festgestellte Behinderungen derart verbessert haben, dass sie nur noch einen geringeren GdB bedingen. 2. Erforderlich ist eine Gegenüberstellung der objektiven Befunde, die der letzten bindend gewordenen Feststellung des Versorgungsamtes zugrunde lagen, und der Befunde, die nunmehr vorliegen. 3. Die Neufeststellung nach Ablauf einer Heilungsbewährung nach Krebserkrankungen stellt hierbei einen Sonderfall dar; hier wird zunächst für den Zeitraum der Heilungsbewährung pauschal ein höherer GdB angenommen, als sich in der Regel aufgrund der tatsächlich festzustellenden Funktionsbeeinträchtigungen ergibt, und erst nach Ablauf des Zeitraumes eine Feststellung nach den tatsächlichen verbliebenen Beeinträchtigungen getroffen. 4. Um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen handelt es sich auch bei dem erfolgreichen Ablauf der Heilungsbewährung.