LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.06.2022
L 2 SB 48/20
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 3; SGB IX § 153 Abs. 2; VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. c) und Buchst. d) Doppelbuchst. ee); VersMedV Teil B Nr. 3.1.1; VersMedV Teil B Nr. 3.1.2; VersMedV Teil B Nr. 3.7; VersMedV Teil B Nr. 18.13;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 101/16

Feststellung des Grades der Behinderung - GdB - im SchwerbehindertenrechtBildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer BehinderungenZusammentreffen hirnorganischer Beeinträchtigungen und psychischer Symptome

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.06.2022 - Aktenzeichen L 2 SB 48/20

DRsp Nr. 2023/10876

Feststellung des Grades der Behinderung – GdB – im Schwerbehindertenrecht Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Behinderungen Zusammentreffen hirnorganischer Beeinträchtigungen und psychischer Symptome

Liegen mehrere Behinderungen vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Eine Addition oder andere Rechenmethoden sind zur Ermittlung des Gesamt-GdB ungeeignet – hier im Falle der Bewertung von hirnorganischen, insbesondere kognitiven Beeinträchtigungen nach einer erlittenen Hirnblutung sowie einer psychischen Symptomatik.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 3; SGB IX § 153 Abs. 2; VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. c) und Buchst. d) Doppelbuchst. ee); VersMedV Teil B Nr. 3.1.1; VersMedV Teil B Nr. 3.1.2; VersMedV Teil B Nr. 3.7; VersMedV Teil B Nr. 18.13;

Tatbestand

Die 1965 geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.