LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.01.2017
L 10 SB 39/16
Normen:
SGB IX § 69; VersMedV Anlage zu § 2 Teil A Nr. 3 Buchst. d) Doppelbuchst. aa) und Doppelbuchst. bb);
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 285/13

Feststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IXErhöhung des Gesamt-GdB durch einen Teil-GdB von 20

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 10 SB 39/16

DRsp Nr. 2017/6435

Feststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX Erhöhung des Gesamt-GdB durch einen Teil-GdB von 20

Auch ein Teil-GdB von 20 kann sich in Anwendung von Teil A Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. aa und bb der Versorgungsmedizinischen Grundsätze erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken (hier: Auswirkungen einer kardialen sowie einer pulmonalen Erkrankung auf die psychosoziale Belastbarkeit eines behinderten Menschen).

Die Feststellung des GdB richtet sich nach der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008.

Auf die Berufung des Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 3. März 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2013 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger ab dem 13. Januar 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu 3/4 zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69; VersMedV Anlage zu § 2 Teil A Nr. 3 Buchst. d) Doppelbuchst. aa) und Doppelbuchst. bb);

Tatbestand:

Streitig ist die Neufeststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 seit dem 21. Dezember 2012.