LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.09.2018
L 7 SB 53/14
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 1; VersMedV § 2; VMG Teil A Nr. 2; SGB X 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 200/12

Feststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IXFeststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei kindlichem Entwicklungsrückstand

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen L 7 SB 53/14

DRsp Nr. 2019/533

Feststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei kindlichem Entwicklungsrückstand

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Mai 2014 wird abgeändert, soweit der Beklagte verurteilt wurde, beim Kläger ab November 2011 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

Die Beteiligten haben sich in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 1; VersMedV § 2; VMG Teil A Nr. 2; SGB X 48 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab November 2011 festzustellen ist.

Der am ... 2005 geborene Kläger wird ebenso wie sein ein Jahr älterer Bruder gesetzlich durch seine Großmutter vertreten. Diese beantragte am 17. März 2009 aufgrund eines Entwicklungsrückstands der Sprache für den Kläger die Feststellung des GdB sowie die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "B" (Anspruch auf ständige Begleitung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln) und "H" (hilflos).