VG Karlsruhe - Urteil vom 29.09.2023
14 K 2292/21
Normen:
LBesG BW § 11; BeamtStG § 34; BeamtStG § 45; LGB BW § 68; SchG BW § 41; GG Art. 2; CoronaVO BW; CoronaVO Schule BW; GG Art. 6; GG Art. 33 Abs. 5; ArbSchG § 2; ArbSchG § 4; ArbSchV § 2; CoronaArbSchV § 2; CoronaArbSchV § 4;

Feststellung des Verlustes ihrer Dienstbezüge für nicht in Präsenz geleistete Unterrichtsstunden; Minimierung das Ansteckungsrisikos durch eine verbeamtete Lehrkraft von mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen im Rahmen der privaten Lebensführung

VG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2023 - Aktenzeichen 14 K 2292/21

DRsp Nr. 2024/2110

Feststellung des Verlustes ihrer Dienstbezüge für nicht in Präsenz geleistete Unterrichtsstunden; Minimierung das Ansteckungsrisikos durch eine verbeamtete Lehrkraft von mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen im Rahmen der privaten Lebensführung

1. Es obliegt grundsätzlich einer verbeamteten Lehrkraft im Rahmen der privaten Lebensführung Maßnahmen zu ergreifen, um das Ansteckungsrisiko von mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu minimieren. 2. Der Dienstherr musste eine verbeamtete Lehrkraft im Zeitraum ab März 2021 bis September 2023 nicht aus Fürsorgegesichtspunkten zum Schutz ihres vorerkrankten Lebensgefährten vor einer SARS-CoV-2-Infektion von einer Erbringung der Dienstpflicht in Präsenz unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge befreien.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

LBesG BW § 11; BeamtStG § 34; BeamtStG § 45; LGB BW § 68; SchG BW § 41; GG Art. 2; CoronaVO BW; CoronaVO Schule BW; GG Art. 6; GG Art. 33 Abs. 5; ArbSchG § 2; ArbSchG § 4; ArbSchV § 2; CoronaArbSchV § 2; CoronaArbSchV § 4;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes ihrer Dienstbezüge für nicht in Präsenz geleistete Unterrichtsstunden.