LSG Hamburg - Urteil vom 23.10.2018
L 3 SB 4/18
Normen:
SGB IX § 241 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 435/17

Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen GlSchwere SprachstörungMit vollständiger Gehörlosigkeit vergleichbare Einschränkung

LSG Hamburg, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen L 3 SB 4/18

DRsp Nr. 2018/16543

Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Gl Schwere Sprachstörung Mit vollständiger Gehörlosigkeit vergleichbare Einschränkung

1. Das Merkzeichen "Gl" wird bei Taubheit/Gehörlosigkeit festgestellt und nur ausnahmsweise besteht beim Vorliegen einer zusätzlichen Voraussetzung, nämlich einer schweren Sprachstörung, ein Anspruch. 2. Eine mit vollständiger Gehörlosigkeit vergleichbare Einschränkung ist erst dann gegeben ist, wenn Hörbehinderte, bei denen eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt, unter gravierenden Sprachstörungen leiden.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 241 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Gl" (Gehörlosigkeit).